1 Allgemeine Angaben zur Statistik
1.1 Bezeichnung der Statistik:
Wanderungsstatistik
1.2 Berichtszeitraum:
Die Wanderungsbewegungen werden jeden Monat erfasst. Ein
Wanderungsfall wird in dem Monat gebucht, in dem die
Bearbeitung von dem zuständigen Statistischen Landesamt
(nach Prüfung und ggf. Klärung der fehlerhaften oder
fehlenden Angaben) abgeschlossen wird.
1.3 Erhebungstermin:
Die Daten werden von den Statistischen Ämtern der Länder
nach Monatsende erhoben und dem Statistischen Bundesamt
monatlich ca. 12 Wochen nach Monatsende geliefert.
1.4 Periodizität und Zeitraum, für den eine Zeitreihe ohne
Bruch vorliegt:
Je nach Merkmal monatlich, vierteljährlich und jährlich. Die
Wanderungsstatistik wird seit 1950 ohne Unterbrechung
durchgeführt. Die Angaben beziehen sich bis einschließlich
1990 auf das frühere Bundesgebiet, die Angaben ab 1991
beziehen sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ab dem 3. Oktober 1990. Für die ehemalige DDR stehen bis
1989 Eckzahlen nur in wenigen Untergliederungen zur
Verfügung.
1.5 Regionale Gliederung:
Gemeinden, Kreise, Bundesland, Bundesgebiet nach dem
Gemeindeverzeichnis des Statistischen Bundesamts mit dem
Gebietsstand des jeweiligen Monats.
Für die Angaben zu Wanderungen mit dem Ausland wird zur
Gliederung der Herkunft- und Zielgebiete der aktuelle
Staatsangehörigkeits- und Gebietsschlüssel des Statistischen
Bundesamts zugrunde gelegt.
Für die Angaben zum Geburtsland wird prinzipiell der
aktuelle Staatsangehörigkeits- und Gebietsschlüssel zugrunde
gelegt. Meldungen mit einem nicht mehr existierenden Staat
(z.B Sowjetunion, Jugoslawien) werden ohne Umsetzung
übernommen, wenn eine eindeutige Zuordnung zu einem
Nachfolgestaat nicht möglich ist. Für deutsche Personen, die
vor der Gründung der Bundesrepublik in den ehemaligen
deutschen Gebieten im Osten geboren wurden, wird als
Geburtsland "Deutschland" nachgewiesen.
1.6 Erhebungsgesamtheit und Zuordnungsprinzip der
Erhebungseinheiten:
Erhebungsgesamtheit ist die Summe aller von den Meldeämtern
erfassten Wechselfälle der Haupt- bzw. alleinigen Wohnung
über Gemeindegrenzen in Deutschland. Dabei kann der
Wohnungswechsel über die Gemeindegrenzen innerhalb
Deutschlands (Binnenwanderung) oder über die Grenzen
Deutschlands (Außenwanderung) erfolgen. Nicht einbezogen
werden Wohnungswechsel innerhalb einer Gemeinde
(Ortsumzüge). Es werden die Zu- und Fortzüge von deutschen
und von nicht-deutschen Personen erfasst. Bei Wanderungen
über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschlands gilt ab dem
Berichtsjahr 1991 der Gebietsstand nach dem 3.10.1990.
Die Erfassung eines Zu- bzw. Fortzugs ist nicht unmittelbar
an eine Mindestaufenthaltsdauer geknüpft sondern an die
Registrierung durch die Meldebehörden nach den
melderechtlichen Regelungen. Nach dem Melderechts-
rahmengesetz vom März 2002 können im Landesrecht Ausnahme
von der Anmeldepflicht bei vorübergehendem Aufenthalt
erlassen werden: Für Aufenthalte bis zu 6 Monate für
Inländer mit Wohnsitz im Bundesgebiet und bis zu 2 Monaten
für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Diese Klausel wurde
jedoch von den einzelnen Ländern unterschiedlich umgesetzt,
so dass in den Ländern verschiedene Fristen gelten.
Wanderungsfälle von Personen, die nach dem Melderechts-
rahmengesetz §14 vom März 2002 von der Meldepflicht befreit
sind nicht erfasst (Angehörigen der Stationierungs-
streitkräfte sowie von ausländischen, diplomatischen und
konsularischen Vertretern mit ihren Familienangehörigen).
Einberufung und Entlassung von Wehrpflichtigen gelten nicht
als Wanderungsfälle. Touristen bzw. Gäste in
Beherbergungsstätten, Anstaltsinsassen und Besucher bei
Verwandten oder Bekannten, Saisonarbeiter und sonstige sich
vorübergehend aufhaltende Personen werden erfasst, wenn eine
Anmeldung bei den Meldebehörden erfolgt. Wanderungsfälle von
Asylbewerbern sind in der Statistik enthalten.
Als Ausländer gelten alle Personen, die nicht Deutsche im
Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind. Dazu zählen auch die
Staatenlosen und die Personen mit "ungeklärter"
Staatsangehörigkeit. Deutsche, die zugleich eine fremde
Staatsangehörigkeit besitzen, zählen nicht als Ausländer.
Die Einreise von Spätaussiedlern/Aussiedlern sowie ihren
Ehegatten und Kindern aus ihrem Herkunftsland nach
Deutschland wird als Zuzug deutscher Personen registriert,
mitreisenden Familienangehörigen von Spätaussiedlern werden
als Zuzüge nicht-deutscher Personen aus dem Herkunftsland
registriert. Die Einreise erfolgt über die Gemeinde
Friedland in Niedersachsen mit anschließender Verteilung auf
die Bundesländer, die in der Statistik als Binnenwanderung
erfasst wird.
Die Wanderungsfälle werden nach ihrer räumlichen Reichweite
gemäß den Verwaltungseinheiten gegliedert: Wanderungen über
Gemeinde-, Kreis-, Regierungsbezirks-, Landes- und
Bundesgrenzen.
Die Binnenwanderungsstatistik des Bundes umfasst die
Wanderungen zwischen Gemeinden einzelner Bundesländer sowie
die Wanderungen zwischen den Bundesländern. Als
Außenwanderung werden Zu- und Fortzüge über die Grenzen
Deutschlands bzw. über die Grenzen des früheren
Bundesgebiets gezählt, die mit der Aufnahme bzw. Aufgabe der
alleinigen oder Hauptwohnung in Deutschland verbunden sind.
Zur Außenwanderung gehören die Wanderungen mit dem Ausland,
Wanderungsfälle von und nach See sowie Wanderungen mit
ungeklärtem Herkunfts- und Zielgebiet.
Die Gesamtwanderung setzt sich aus der Binnenwanderung und
der Außenwanderung zusammen und weist die Zu- und Fortzüge
nach verschiedenen räumlicher Reichweiten nach.
Die Summe der Wanderungsfälle wird als Wanderungsvolumen
bezeichnet. Das Wanderungsvolumen wird durch Addition der
Zu- und Fortzüge in der Außenwanderung und der
Binnenwanderungsfälle (hier nur die Zuzüge) der betreffenden
Gebietseinheiten ermittelt. Die Differenz zwischen den
Zuzügen und den Fortzügen wird als Wanderungssaldo
bezeichnet. Ein positiver Wanderungssaldo entspricht einem
Zuwanderungsgewinn, ein negativer Wanderungssaldo bedeutet
einen Abwanderungsverlust.
1.7 Erhebungseinheiten:
Erhebungseinheit ist der Wanderungsfall, d.h. jeder Zu- oder
Fortzug über die Gemeindegrenze: Bezug oder Aufgabe einer
alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder die Änderung des
Wohnungsstatus (Umwandlung einer Nebenwohnung in eine
Hauptwohnung oder umgekehrt). Als Wanderungsfall im
vorstehenden Sinne gilt also jedes Beziehen einer Wohnung
als alleinige oder Hauptwohnung und jeder Auszug aus einer
alleinigen oder Hauptwohnung (Wohnungswechsel). Auch die
Umwandlung eines Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz gilt
als Wanderungsfall (Änderung des Wohnungsstatus).
Unberücksichtigt bleiben die Umzüge innerhalb der Gemeinden
(Ortsumzüge). Es werden die somit die Wanderungsfälle, nicht
die wandernden Personen nachgewiesen. Die Zahl der
Wanderungsfälle in einem Jahr ist etwas größer als die Zahl
der wandernden Personen, da eine Person in einem Jahr
mehrmals umziehen resp. den Wohnungsstatus ändern kann.
1.8 Rechtsgrundlagen:
1.8.1 EU-Recht:
Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über
Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung
von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer.
1.8.2 Bundesrecht:
Bevölkerungsstatistikgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2008
(BGBl. I S. 1290)".
1.8.3 Landesrecht:
Datenübermittlungsverordnungen der Länder.
1.8.4 Sonstige Grundlagen: -
1.9 Geheimhaltung und Datenschutz:
Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16
Bundesstatistikgesetz (BStaG) grundsätzlich geheim gehalten.
Nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen
Einzelangaben übermittelt werden. Die Namen und Adressen der
Befragten werden in keinem Fall an Dritte weitergegeben.
Nach § 16 Abs. 6 BStaGist es möglich, den Hochschulen oder
sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger
wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung
wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung
zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur
mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten
und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet
werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch
für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.
2 Zweck und Ziele der Statistik
2.1 Erhebungsinhalte:
Nach § 4 Bevölkerungsstatistikgesetz (BevstatG) werden für
die Statistik der Wanderungen laufend folgende Tatbestände
erfasst:
- Tag des Bezuges der neuen oder des Auszugs aus der alten
Wohnung, Haupt bzw. Nebenwohnsitz, alte und neue
Wohngemeinde
- Geschlecht, Alter, Familienstand
- rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer
Religionsgemeinschaft.
- Staatsangehörigkeit
- Geburtsort - und Geburtstaat (ab August 2008)
- Beim Zuzug aus dem Ausland: Tag des vorangegangenen
Wegzugs aus Deutschland ins Ausland (ab August 2008).
Die Bestimmung des Alters der wandernden Personen geschieht
mittels Auszählung nach Geburtsjahren. Dabei werden die
Personen eines bestimmten Geburtsjahrganges jeweils dem
Altersjahr zugeordnet, dem sie am Jahresende angehören
(Beispiel für das Berichtsjahr 2003: Geburtsjahr 2003 =
Altersjahr 0 bis unter 1; Geburtsjahr 2002 = Altersjahr 1
bis unter 2 usw.). Bei der Berechnung altersspezifischer
Wanderungsziffern werden demzufolge die Ergebnisse auf die
Bevölkerung zum 31.12. des Jahres nach Geburtsjahren
bezogen.
Bei den Monatsergebnissen werden neben den Eckzahlen nur
wenige Untergliederungen nachgewiesen. Alle Merkmale sind
nur für die Jahresergebnisse verfügbar.
2.2 Zweck der Statistik:
Die Statistik der Wanderungen weist die räumliche Mobilität
der Bevölkerung nach. Darüber hinaus stellt die
Wanderungsstatistik eine Komponente im Bilanzierungs-
verfahren der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung dar.
2.3 Hauptnutzer der Statistik:
Zu den Hauptnutzern der Wanderungsstatistik zählen die
Bundesministerien und Bundesbehörden, insbesondere das
Bundesministerium des Innern, das Bundesamt für Bauwesen und
Raumordnung, die Beauftragte der Bundesregierung für
Migration, Flüchtlinge und Integration, das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge, die Kommunen, Landesministerien
und -behörden sowie internationale Organisationen. Daneben
zählen auch Wirtschaftsverbände, die Wissenschaft,
Interessenvertretungen, Medien und Presse sowie
Privatpersonen zu den Nutzern der Wanderungsstatistik.
2.4 Einbeziehung der Nutzer:
Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen
Wegen Berücksichtigung: Die von Seiten der Ministerien oder
der europäischen Kommission gewünschten Veränderungen im
bestehenden Erhebungsprogramm werden auf nationaler Ebene
mittels Gesetzesänderungen umgesetzt. Darüber hinaus sind
die Bundesministerien, die Statistischen Ämter der Länder,
die kommunalen Spitzenverbände sowie Vertreter aus
Wirtschaft und Wissenschaft im Statistischen Beirat
vertreten, der nach § 4 BStatG das Statistische Bundesamt in
Grundsatzfragen berät. Fachspezifische Fragen oder
Anregungen werden dabei in den vom Statistischen Beirat
eingesetzten Fachausschuss "Bevölkerungsstatistik"
eingebracht.
3 Erhebungsmethodik
3.1 Art der Datengewinnung:
Die Wanderungsstatistik ist eine Sekundärstatistik und
beruht auf der Meldepflicht. Erhebungsgrundlage der
Wanderungsstatistik sind die An- und Abmeldeformulare, die
nach den melderechtlichen Vorschriften bei einem
Wohnungswechsel über die Gemeindegrenze in den Meldeämtern
anfallen. Zur Erfassung der Zuzüge und Fortzüge über die
Grenzen Deutschlands werden die An- bzw. Abmeldescheine
herangezogen, zur Erfassung der Wanderungen innerhalb
Deutschlands werden nur die Anmeldescheine benutzt. Dabei
wird jeder Bezug einer alleinigen oder Hauptwohnung in einer
neuen Gemeinde gleichzeitig als Fortzug aus der bisherigen
Wohngemeinde gezählt. Bei den Wanderungen von Bundesland zu
Bundesland werden nach dem vorstehend erläuterten Verfahren
für die Aufbereitung nur die Belege über die Zuzüge
verwendet, zur Buchung der Fortzüge erfolgt eine
gegenseitige Materialergänzung der Statistischen Ämter der
Länder durch Übersendung der anynomisierten Datensätze
(Datenaustausch).
3.2 Stichprobenverfahren:
Es handelt sich um eine Totalerhebung. Ein
Stichprobenverfahren entfällt.
3.3 Saisonbereinigungsverfahren:
Entfällt (monatliche Daten).
3.4 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg:
Die Erhebung erfolgt dezentral aus den Daten der
Meldebehörden. Die Daten werden von den Meldebehörden an die
Statistischen Ämtern der Länder übermittelt. Das
Statistische Bundesamt stellt aus den Länderergebnissen die
Bundesergebnisse zusammen.
3.5 Belastung der Auskunftspflichtigen:
Es entsteht keine Belastung durch statistischen
Auskunftspflichten, da die an die Statistischen Ämter der
Länder übermittelnden Daten einen Auszug aus dem
Melderegister der Meldebehörden darstellen.
3.6 Dokumentation des Fragebogens:
In der Regel erfolgt die Datenlieferung auf elektronischen
Datenträger, so dass Meldescheindurchschläge nur noch selten
übermittelt werden. Eine Beschreibung des Lieferdatenssatzes
kann bei der Fachabteilung angefordert werden.
4 Genauigkeit
4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit:
Grundsätzlich sind die Ergebnisse der Wanderungsstatistik
als präzise einzustufen (Totalerhebung), wobei die Qualität
und Vollständigkeit von der Einhaltung der melderechtlichen
Vorschriften seitens der Bürger sowie von der Erfüllung der
gesetzlichen Lieferpflicht der Meldeämter an die amtliche
Statistik abhängen. Die Statistischen Ämter der Länder
führen umfangreiche Prüfungen der Daten auf Vollständigkeit
und Plausibilität der Angaben durch. Bei Wanderungs-
bewegungen über die Grenzen der Bundesländer werden die
erforderlichen Daten im Datenaustausch auf Grundlage des
Anmeldescheines vom Statistischen Amt des Bundeslandes der
Zuzugsgemeinde an das Statistische Amt des Bundeslandes der
Herkunftsgemeinde übermittelt. Die Praxis hat gezeigt, dass
dieser Informationsweg zuverlässiger ist als der
Datenaustausch zwischen den betroffenen Meldeämtern
(Rückmeldung).
4.2 Stichprobenbedingte Fehler: -
4.3 Nicht-stichprobenbedingte Fehler:
4.3.1 Fehler durch die Erfassungsgrundlage: -
4.3.2 Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten
(Unit-Non-Response):
Alle Meldebehörden liefern Daten an die Statistischen Ämter
der Länder. Wenn Personen ausziehen und sich in Deutschland
nicht an einem neuen Wohnort anmelden, wird der Fortzug von
den Meldebehörden und infolge von den statistischen Ämtern
nicht registriert. Stellt die Meldebehörde den Fortzug fest,
erfolgt ggf. eine Abmeldung von Amts wegen durch die
Meldebehörde, die anschließend an die Statistik gemeldet
wird. Wieviele Fortzüge dabei unregistriert bleiben, kann
nicht quantifiziert werden.
4.3.3 Antwortausfälle auf Ebene wichtiger Merkmale
(Item-Non-Response):
Fehlende Angaben werden von den statistischen Ämtern bei den
Meldebehörden nachgefordert. Die Merkmale Geschlecht, Alter
und Staatsangehörigkeit sind den Meldebehörden i.d.R.
bekannt. Bei An- und Abmeldungen von Amts wegen sind i.d.R.
Herkunft- bzw. Zielgebiet unbekannt.
Für die Merkmale "Geburtsland" und bei Zuzügen aus dem
Ausland "Tag des vorangegangen Wegzugs" liegt noch keine
Erfahrung vor, da diese erst ab dem 01.08.2008 erhoben
werden.
4.3.4 Imputationsmethoden:
Beim Fortzug einer ausländischen Person nach unbekannt wird
i.d.R. unterstellt, dass sie in das Land ihrer
Staatsangehörigkeit zurückgekehrt ist und statistisch ein
entsprechender Fortzug gebucht. Beim Fortzug einer deutschen
Person nach unbekannt wird i.d.R. unterstellt, dass die
Person sich noch in Deutschland befindet und sich irgendwann
wieder anmeldet, daher wird in der Statistik kein Fortzug
gebucht.
4.3.5 Weiterführende Analysen zum systematischen Fehler:
keine
4.4 Laufende Revisionen:
Die monatlichen sowie die Jahresergebnisse werden nicht
revidiert. Das Jahresergebnis für eine Gebietseinheit kann
jedoch von der Summe der Monatsergebnisse v.a. aufgrund von
Gebietsänderungen (siehe Punkt 6.2) abweichen.
4.5 Außergewöhnliche Fehlerquellen:
Abmeldungen von Amts wegen werden dem Berichtsmonat
zugeordnet, in dem sie durchgeführt werden, auch wenn der
tatsächliche Fortzug zu einem früheren Zeitpunkt
stattgefunden hat. Werden aufgrund von Bereinigungen der
Melderegister, z.B. infolge von Ausländerbeiratswahlen oder
EU-Parlamentswahlen zahlreiche Abmeldungen von Amts wegen
durchgeführt, erhöht sich entsprechend die Zahl der
statistisch nachgewiesenen Fortzüge in diesem Zeitraum.
5 Aktualität und Pünktlichkeit
5.1 Aktualität vorläufiger Ergebnisse:
Die monatlichen Ergebnisse stehen 3,5 Monate nach Ende des
jeweiligen Berichtsmonats zur Verfügung. Das Jahresergebnis
kann von der Summe der Monatsergebnisse geringfügig
abweichen, deshalb werden die Monatsergebnisse als vorläufig
betrachtet, auch wenn keine monatliche Korrektur
stattfindet.
5.2 Aktualität endgültiger Ergebnisse:
Die Jahresergebnisse stehen bis zum 15. September des
jeweiligen Folgejahres zur Verfügung.
5.3 Pünktlichkeit:
Erste Ergebnisse liegen wenige Tage nach der
Datenbereitstellung durch die Statistischen Ämter der Länder
vor.
6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit
6.1 Qualitative Bewertung der Vergleichbarkeit:
Seit Einführung der Statistik in 1950 liegen die Daten zur
Wanderungsstatistik ohne methodischen Umbruch vollständig
vor. Die Ergebnisse ab 1991 beziehen sich auf den neuen
Gebietsstand der Bundesrepublik und sind deshalb mit den
Ergebnissen früherer Jahre eingeschränkt vergleichbar.
Die Daten zu internationalen Wanderungen sind mit
Wanderungsdaten anderer Staaten derzeit nicht vergleichbar,
da jedes Land eine eigene Abgrenzung der Wanderungen
verwendet.
6.2 Änderungen, die Auswirkungen auf die zeitliche
Vergleichbarkeit haben:
Gewisse Einschränkungen in der Vergleichbarkeit der
Ergebnisse im Zeitablauf sind wegen der Gebietsstand-
änderungen unvermeidbar. So sind beispielsweise die
Ergebnisse nach Gemeinden oder Kreisen in einem Bundesland
mit den Vorjahresergebnissen nur bedingt vergleichbar, wenn
es im Berichtsjahr zahlreiche Eingemeindungen bzw. eine
Gebietsreform gegeben hat. Da Änderungen für größere
regionale Einheiten (z.B. Bundesländer) viel seltener sind,
ist die zeitliche Vergleichbarkeit für diese Ebene gut.
Bei der Jahresaufbereitung wird für das ganze Jahr der
Gebietsstand am 31.12. zugrunde gelegt. Für die von einer
Gebietsänderung im Berichtsjahr betroffenen Gebietseinheiten
werden dabei für den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zur
Gebietsänderung die Wanderungsfälle der früheren
Gebietseinheiten den jeweiligen neuen Gebietseinheiten
zugeordnet. Somit können Ergebnisse für die neuen
Gebietseinheiten über das ganze Jahr ermittelt werden.
Dadurch können sich aber für die neuen Gebietseinheiten
Abweichungen zwischen dem Jahresergbnis und die Summe der
Monatsergebnisse ergeben, da Gebietsänderungen in den
Jahresergebnissen rückwirkend bis zum 01.01 gelten und in
den Monatsergebnissen erst im Ereignismonat berücksichtigt
werden.
Einschränkungen in der zeitlichen Vergleichbarkeit können
sich auch aus Registerbereinigungen (siehe 4.5) ergeben.
7 Bezüge zu anderen Erhebungen
7.1 Input für andere Statistiken:
Die Wanderungsstatistik stellt einen wichtigen Beitrag für
die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes dar.
7.2 Unterschiede zu vergleichbaren Statistiken oder
Ergebnissen:
Die Wanderungsstatistik ist die einzige Quelle, die die
Wanderungsbewegungen umfassend für alle Personen in
Deutschland darstellt. Andere Datenquellen (z.B. aus der
Statistik der Spätaussiedler oder Asylbewerber) beziehen
sich nur auf bestimmten Gruppen von ausländischen Personen
und sind daher nicht mit den Ergebnissen der
Wanderungsstatistik vergleichbar.
8 Weitere Informationsquellen
8.1 Publikationswege, Bezugsadresse:
Die Statistik der Wanderungen wird neben den Online-
Angeboten in www.destatis.de (einschl. GENESIS-Online) noch
in Querschnittsveröffentlichungen (z.B. das Statistische
Jahrbuch) sowie in der monatlichen Publikation "Wirtschaft
und Statistik" in regelmäßigen Abständen dargestellt.
8.2 Kontaktinformation:
Statistisches Bundesamt
Gruppe VIA
Gustav-Stresemann-Ring 11
65 189 Wiesbaden
Tel: +49-611-754865
Fax: +49-611-753069
E-Mail: wanderungen@destatis.de
8.3 Weiterführende Veröffentlichungen:
Siehe auch Veröffentlichungen des Bundesinstituts für
Bevölkerungsforschung.
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2009